Leasing A-Z
Das Glossar Leasing A bis Z ist eine Sammlung von Begriffen, die im Zusammenhang mit Leasing häufig verwendet werden. Das Glossar hat keinen Anspruch auf lexikalische Vollständigkeit.
- Ablauf des Leasing-Prozesses
- Abnahmebestätigung / Abnahmeerklärung
- Abschlusszahlung
- Abschreibungen
- Abschreibungszeitraum
- Absetzung für Abnutzung (AfA)
- AfA-Tabellen
- AfA-Zeit
- Allgemeine Leasing-Bedingungen (ALB)
- Amortisation
- Andienungsrecht
- Angebotswege im Leasing
- Ankaufsrecht
- Anpassungsklausel
- Anschaffungskosten
- Anschaffungsnebenkosten
- Anschluss-Leasingvertrag
- Anzahlungen
- Asset Finance
- Asset Management
- Barwert
- Bestelleintritt
- Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
- Betriebsvorrichtung
- Big-Ticket
- Bilanzierung
- Bilanzsteuerrecht
- Buchwert
- Bürgschaften
- Buy and Lease
- Cross-Border-Leasing
- Degressive Leasing-Raten
- Digitalisierung
- Direkt-Leasing / Direkt-Vertrieb
- Domestic-Leasing
- e-Commerce
- Eigentum
- Eintritt in die Bestellung
- Erlasse
- Export-Leasing
- Fahrzeugleasing
- Fälligkeit von Leasing-Raten
- Finanzierungsleasing
- Finanzmarktaufsicht
- Fondsleasing
- Forschungsinstitut für Leasing
- Full-Payout-Leasing-Vertrag
- Full-Service-Leasing
- Fungibilität
- Garantie/Gewährleistung
- Gebrauchtleasing
- Gehaltsumwandlung
- Geldwäschebekämpfung
- Gesamtinvestitionskosten
- Geschichte des Leasing
- Großmobilienleasing
- Grundmietzeit / Grundleasingzeit
- Immaterielle Wirtschaftsgüter
- Immobilien-Leasing
- Insolvenz des Leasing-Nehmers
- Instandhaltung/Wartung
- Kalkulation, geschlossene/offene
- Kalkulatorische Laufzeit
- Kaufoption
- Kilometer-Leasing-Vertrag
- Kommunal-Leasing
- Konversion
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Kreislaufwirtschaft
- Kündigung von Leasing-Verträgen / Vertragskündigung
- Laufzeit des Leasing-Vertrages
- Leaseurope
- Leasing (Herkunft)
- Leasing als Absatzinstrument
- Leasing-Anbieter/Leasing-Gesellschaften/Leasing-Geber
- Leasing-Antrag
- Leasing-Bemessungsgrundlage
- Leasing-Erlasse
- Leasing-Fachwirt
- Leasing-Fähigkeit
- Leasing-Nehmer
- Leasing-Objekt
- Leasing-Quote/Leasing-Anteil
- Leasing-Rechnung
- Leasing-Sonderzahlung
- Leasing-Vergleichsrechner/-portale
- Leasing-Vertragsarten
- Leasing-Vorteile
- Lieferung
- Mehr- / Mindererlösausgleich
- Mieterdarlehen
- Mietkauf
- Mobilien-Leasing
- Nachhaltigkeit
- Nebenkosten
- Neubau-Leasing
- Non-Full-Payout-Leasing-Vertrag
- Nutzungsdauer, betriebsgewöhnliche
- Objektkompetenz
- Objektprüfung
- Off-Balance
- Operating-Leasing
- Optionsrecht
- Pay-per-Use
- Politisch exponierte Person (PeP)
- Quartalszahlung
- Refinanzierung
- Refurbishing
- Restwert
- Rückgabepflicht
- Sach- und Preisgefahr
- Sachmängel
- Sale-and-lease-back
- Sharing Economy
- Sicherheiten
- Sicherungsbestätigung
- Sicherungsschein
- Small-Ticket-Leasing
- Software-Leasing
- Sonderzahlung
- Spezialleasing
- Steuerlicher Restbuchwert
- Teilamortisation
- Totalschaden
- Uebernahmebestätigung
- Umtausch
- Untergang
- Untervermietung
- US-Lease
- Vendor-Leasing
- Veräußerungserlös / Verwertungserlös
- Vergleichsrechnung
- Verkehrswert / Marktwert
- Verlängerungsoption / Verlängerungsvertrag
- Versicherungen
- Vertragslaufzeit
- Vertragsprüfung
- Vertriebsleasing
- Vertriebswege
- Verwertung
- Vollamortisation
- Voranfrage / Vorprüfung
- Vorteile des Leasing
- Wirtschaftlich Berechtigter
- Wirtschaftliches Eigentum
- Zinsfestschreibung
- Zubehörhaftung
- Zurechnung, steuerliche
Change order
Eigentum
Man unterscheidet das zivilrechtliche, sich an den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) orientierende Eigentum und das wirtschaftliche Eigentum als steuerrechtlichen Begriff. Die in der Praxis angebotenen Leasing-Verträge führen zu einer Zurechnung des wirtschaftlichen und zivilrechtlichen Eigentums beim Leasing-Geber. Beim Mietkauf wird das wirtschaftliche Eigentum dagegen von Vertragsbeginn an dem Mietkäufer zugerechnet, d.h. bei der Besteuerung wird der Mietkäufer als Eigentümer behandelt. Das Wirtschaftsgut muss in der Bilanz des Mietkäufers aktiviert werden. Mit Zahlung der letzten Mietkaufrate geht das Wirtschaftsgut auch im zivilrechtlichen Sinne in das Eigentum des Mietkäufers über.