Leasing A-Z
Das Glossar Leasing A bis Z ist eine Sammlung von Begriffen, die im Zusammenhang mit Leasing häufig verwendet werden. Das Glossar hat keinen Anspruch auf lexikalische Vollständigkeit.
- Ablauf des Leasing-Prozesses
- Abnahmebestätigung / Abnahmeerklärung
- Abschlusszahlung
- Abschreibungen
- Abschreibungszeitraum
- Absetzung für Abnutzung (AfA)
- AfA-Tabellen
- AfA-Zeit
- Allgemeine Leasing-Bedingungen (ALB)
- Amortisation
- Andienungsrecht
- Angebotswege im Leasing
- Ankaufsrecht
- Anpassungsklausel
- Anschaffungskosten
- Anschaffungsnebenkosten
- Anschluss-Leasingvertrag
- Anzahlungen
- Asset Finance
- Asset Management
Change order
Bilanzierung
Die große Mehrheit der Unternehmen in Deutschland bilanziert ausschließlich nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (HGB). Nur rund 1.000 kapitalmarktorientierte Konzerne in Deutschland müssen ihren Konzernabschluss unter Berücksichtigung der International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellen. Für diese internationale Leasing-Bilanzierung gelten seit 2019 neue Regeln. Unabhängig davon haben alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen für steuerliche Zwecke das deutsche Bilanzsteuerrecht anzuwenden, das eng mit dem HGB verbunden ist. Für die Behandlung des Leasing gilt in den drei Rechtskreisen Folgendes:
- HGB: Die meisten Leasing-Verträge sind so ausgestaltet, dass der Leasing-Geber nicht nur rechtlicher, sondern unter Berücksichtigung der Chancen und Risiken auch wirtschaftlicher Eigentümer des Leasing-Objekts ist. Nach den Grundsätzen des § 246 Abs. 1 HGB ist das Objekt dann bilanziell beim Leasing-Geber zu erfassen, während die Bilanz des Leasing-Nehmers unberührt bleibt (Bilanzneutralität bzw. Off-Balance-Effekt). Die Leasing-Raten werden in der Gewinn- und Verlustrechnung des Leasing-Nehmers als Aufwand erfasst; die Gesamtverpflichtungen aus Leasing-Verträgen sind unter bestimmten Voraussetzungen im Anhang anzugeben.
- Bilanzsteuerrecht: Ebenso wie im Bereich des HGB erfolgt die bilanzielle Zurechnung auch steuerlich auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtung der Chancen und Risiken. In den Leasing-Erlassen der Finanzverwaltung werden dazu operationalisierbare Kriterien aufgestellt, die de facto in gleicher Weise auch für HGB-Zwecke angewendet werden. Nach diesen Kriterien ist das Leasing-Objekt im Regelfall dem Leasing-Geber zuzurechnen, der es in seinem Anlagevermögen bilanziert. Der Leasing-Nehmer hat demgegenüber lediglich die laufenden Leasing-Raten als Betriebsausgaben zu erfassen. Eine Ausnahme stellt der Mietkauf dar, bei dem der Kunde das Objekt wie bei einem kreditfinanzierten Kaufgeschäft bilanziert.
- IFRS: Zum 1.1.2019 hat der neue Leasing-Standard IFRS 16 die frühere Regelung IAS 17 abgelöst. Er gibt die bis dato auch international übliche Chancen-Risiken-Betrachtung auf, bei der bilanziell zwischen Operating und Finance Leases unterschieden wurde. Stattdessen werden nach IFRS 16 alle Leasing-Verhältnisse in der Bilanz des Leasing-Nehmers mit den auf die Laufzeit bezogenen Nutzungsrechten und Verpflichtungen ausgewiesen. Ausnahmen gibt es bei kurzen Laufzeiten bis zu zwölf Monaten und für Small-Ticket-Leases mit Objektwerten bis 5.000 US$.