Politik erschwert unnötig die Gewerbesteuererleichterung für Leasing

BDL sieht schwerwiegende Folgen für die Branche und fordert Nachbesserung

Berlin, 25. November 2008 – „Die durch die Politik in Aussicht gestellte Gewebesteuerbefreiung bei der Refinanzierung der Investitionen droht durch eine spitzfindige Formulierung im Gesetzestextentwurf erschwert zu werden“, kritisiert BDL-Präsident Reinhard Gödel. So sollen künftig zwar alle Leasing-Gesellschaften der Aufsicht für Finanzdienstleistungsinstitute unterstellt werden, die von der Politik im Gegenzug in Aussicht gestellte Befreiung von der Gewerbesteuer werde durch die Ausschließlichkeitsvoraussetzung völlig entwertet. Hier fordert der BDL-Präsident eine sofortige Nachbesserung.

Sollte der Gesetzesentwurf in dieser Form Ende der Woche im Bundestag verabschiedet werden, würde die Branche künftig massiv zusätzlich belastet werden: durch die Doppelbesteuerung und durch die Auflagen der Aufsicht. „Dies kann schwerwiegende Folgen für die Leasing-Branche haben. Ohne Not würde dadurch inmitten der Finanzkrise eine weitere zentrale Säule für die Investitionsversorgung des Mittelstandes ins Wanken gebracht“, so Gödel.

Die im Rahmen der Unternehmensteuerreform neuen gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsregeln führen zu einer Doppelbesteuerung des Finanzierungsaufwands von Leasing-Investitionen sowohl beim Leasing-Nehmer als auch bei den Leasing-Unternehmen. Um die Leasing-Gesellschaften im Wettbewerb mit den Banken nicht durch diese Doppelbesteuerung zu belasten, hatte der BDL gefordert, den § 19 GewStDV („Bankenprivileg“) für Leasing-Unternehmen zu öffnen. Der Gesetzgeber hatte diese Problematik erkannt und die Einbeziehung bereits in die Wege geleitet. Im Gegenzug sollten die Leasing-Gesellschaft der Aufsicht für Finanzdienstleistungsinstitute unterstellt werden.

Nun verhindert die Formulierung im Gesetzestextentwurf de facto die Gewerbesteuerbefreiung. Denn nur diejenigen Unternehmen, die „nachweislich ausschließlich“ Finanzierungsleasing betreiben, sollen die Gewerbesteuererleichterung erhalten. „Diese Voraussetzung lässt sich in der Leasing-Praxis nicht zuverlässig einhalten, da die Geschäftsaktivitäten der Unternehmen neben Finanzierungsleasing eine große Bandbreite an Dienst- und Serviceleistungen rund um die verleasten Güter umfassen“, erläutert Gödel. Hinzu kommen vielfältige individuelle Vertragsvarianten bis zum mietähnlichen
Operating Leasing. Gerade die auf Kundenwünsche maßgeschneiderten Verträge gelten jedoch als eine Stärke der Branche.

„Es ist zu erwarten, dass nicht alle dieser Aktivitäten von Leasing-Unternehmen die Kriterien für begünstigtes Finanzierungsleasing erfüllen. Eine in jedem Falle zuverlässige Abgrenzung ist problematisch, weil der Begriff des Finanzierungsleasing auslegungsbedürftig und damit streitanfällig ist“, erläutert der BDL-Präsident. Daher könnte ein einziges nicht als Finanzierungsleasing anerkanntes Geschäft dafür sorgen, dass die gesamte Gewerbesteuererleichterung für das Unternehmen verloren geht. „2008 werden voraussichtlich 1,7 Mio. Verträge abgeschlossen. Selbst kleinere Gesellschaften vereinbaren mehrere hundert Leasing-Verträge pro Jahr“, beschreibt der BDL-Präsident die Praxis.
Der BDL sieht eine problemlose Abhilfe durch die so genannte „Soweit-Regelung“: Die Gewerbesteuererleichterung soll gewährt werden, „soweit“ das steuerpflichtige Unternehmen Finanzdienstleistungen tätigt. „Dies bedeutet, dass genau diejenigen Geschäftsaktivitäten begünstigt werden, die der Aufsicht unterliegen und für die eine Gewerbesteuererleichterung vom Gesetzgeber gewollt ist. Nicht mehr, aber auch nicht weniger“, schlägt Gödel vor. Damit werde auch das Junktim von Aufsicht und Gewerbesteuererleichterung optimal erfüllt. Zudem werde der Gesetzesvollzug nicht weiter verkompliziert. Gödel weiter: „Nun muss die Politik zeigen, ob sie ihr Wort hält und für Leasing die gleichen Wettbewerbsbedingungen wie für Kredit schaffen wird.“

 
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