Leasing-Gesellschaften, die zur Zahlung der Mautschulden ihrer Leasing-Nehmer herangezogen wurden, könnte aufgrund eines EuGH-Urteils (EuGH Urteil C-321/19) zur fehlerhaften Berechnung der LKW-Maut ein Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr zustehen. Der BDL setzt sich erneut für eine gesetzgeberische Klarstellung ein, dass Leasing-Geber generell nicht als Mautschuldner herangezogen werden dürfen.