Der BDL wendet sich gegen die von Microsoft vertretende Auffassung, dass das klassische Finanzierungsleasing unter den urheberrechtlichen Vermietbegriff fällt. Der urheberrechtliche Vermietbegriff ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass das klassische Finanzierungsleasing hiervon nicht erfasst ist. Das Verleasen von Software ist ohne Zustimmung des Urhebers zulässig, da das Verbreitungsrecht des Urhebers an der Software bereits erschöpft ist.