Leasing-Gesellschaften nicht von FATCA-Pflichten betroffen

Der BDL begrüßt den vom Bundesfinanzministerium (BMF)  vorgelegten Entwurf eines Anwendungsschreibens zum FATCA-Abkommen. Der Entwurf bestätigt, dass Leasing-Gesellschaften ohne Bankenhintergrund im Allgemeinen nicht von den FATCA-Pflichten erfasst werden.

Deutschland und die USA haben im Mai 2013 ein bilaterales Abkommen geschlossen, um die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten zu fördern. Hintergrund ist ein US-amerikanisches Gesetz mit dem Namen Foreign Account Tax Compliance Act – FATCA, mit dem weltweit bestimmte „Finanzinstitute“ dazu veranlasst werden sollen, steuerrelevante Daten mit Bezug zu den USA an die dortigen Behörden zu melden. Der BDL vertritt die Auffassung, dass Leasing-Gesellschaften ohne Bankenhintergrund im Allgemeinen nicht von den Registrierungs- und Meldepflichten gemäß FATCA bzw. dem dazu geschlossenen Umsetzungsabkommen zwischen Deutschland und den USA erfasst sind. Dies wird nun vom BMF im Entwurf des Anwendungsschreibens bestätigt. 

Der BDL legt in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Anwendungsschreibens dar, dass Leasing schon nach dem Wortlaut und nach dem Zweck des FATCA-Abkommens nicht von den Registrierungs- und Meldepflichten erfasst ist. Zum anderen wird das BMF in seinem Vorhaben bestärkt, vorsorglich auch noch ein diesbezügliches Verständigungsabkommen mit den USA abzuschließen.

Stellungnahme zum FATCA-Anwendungsschreiben

 

 

 
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