Der BDL sieht erhöhten Änderungsbedarf des Referentenentwurfs bei der geplanten Neufassung des § 5 Abs. 1 GWG- E. Das in § 5 Abs. 1 S.2 GWG- E vorgesehene Mindestmaß an Sorgfaltspflichten bei Bestehen eines geringen Risikos konterkariert den Erleichterungseffekt der vereinfachten Sorgfaltspflichten. Der BDL bezieht Stellung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention