CRD IV Umsetzungsgesetz: Kleine Leasing-Gesellschaften nicht übermäßig belasten

Die risikoorientierte Ausgestaltung des § 25 a KWG-E ist insbesondere im Hinblick auf die nach Abs. 1 Nr. 3 einzurichtende Compliance-Funktion zu begrüßen. Dennoch muss der Gefahr begegnet werden, dass insbesondere kleine und mittelständische Leasing-Gesellschaften durch formelle organisatorische Anforderungen an die Compliance-Funktion übermäßig belastet werden.

Solange die ordnungsgemäße Durchführung von Compliance im Unternehmen sichergestellt ist und die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten nicht besteht, muss die organisatorische Ausgestaltung der Compliance-Funktion den Leasing-Gesellschaften selbst überlassen bleiben. Insbesondere die Pflichten zur Benennung eines Compliance-Beauftragten sowie zur Einrichtung einer eigenständigen Organisationseinheit für die Compliance-Funktion, stellen für kleinere Unternehmen nur schwer zu realisierende Anforderungen dar.

Stellungnahme

 
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