Bereits im vergangenen Jahr war eine vollständige Lohnsteuerbefreiung für Diensträder beschlossen worden, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt werden. Das vollständig arbeitgeberfinanzierte Fahrrad ist aber noch die Ausnahme. Nun werden alle Formen der Dienstrad-Überlassung steuerlich gefördert.
Konkret bedeutet dies, dass für (Elektro-)Fahrräder, bei denen die erstmalige Überlassung an den Arbeitnehmer nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 erfolgt, der Pauschalierungssatz von 1 Prozent auf die halbierte unverbindliche Preisempfehlung angewendet wird. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung an den Arbeitnehmer, nicht etwa der Anschaffung, Herstellung oder Anmietung des (Elektro-)Fahrrades durch den Arbeitgeber.
Hintergrund dieser Sonderregelung sind die im Zuge des Jahressteuergesetzes 2018 eingeführten zusätzlichen Steuererleichterungen für bestimmte Elektro-Kraftfahrzeuge. Mit der jetzt getroffenen Verwaltungsregelung soll die dort gewährte Vergünstigung für Elektro- und Hybridelektro-Kraftfahrzeuge, die in den Jahren 2019 bis 2021 angeschafft oder geleast werden, weitgehend analog auch auf den Bereich der (Elektro-)Fahrräder übertragen werden. Davon unberührt bleibt die ebenfalls im Jahressteuergesetz 2018 eingeführte Regelung (§ 3 Nr. 37 EStG), wonach wiederum befristet auf die Jahre 2019 bis 2021 der geldwerte Vorteil aus der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer sogar vollständig steuerfrei gestellt, soweit dieser Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährt wird.
Elektro-Fahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, sind verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge einzuordnen und werden demnach nicht von den vorstehend wiedergegebenen Regelungen für (Elektro-)Fahrräder erfasst.