Forschungsprojekt bestätigt: Geänderte Abschreibungsbedingungen beeinträchtigen Leasing-Investitionen

Eine wissenschaftliche Studie bestätigt, dass die seit 2014 geänderten steuerlichen Abschreibungsbedingungen für Leasing-Vermögen die Branche erheblich belasten und Neuinvestitionen beeinträchtigen. Professor Dr. Andreas Oestreicher von der Georg-August-Universität Göttingen hat im Auftrag des BDL die Auswirkungen der verschärften AfA-Regelungen auf die Investitionstätigkeit untersucht. Insgesamt wurden rund 85.000 Leasing-Verträgen aus dem Bestand namhafter BDL-Mitgliedsgesellschaften ausgewertet. Die Studie verdeutlicht den sogenannten Scheingewinnbesteuerungseffekt und kommt zu dem Ergebnis, dass Leasing-Unternehmen ohne die bilanzrechtlich fragwürdige AfA-Verschärfung noch wesentlich mehr Investitionen zugunsten ihrer Kunden hätten realisieren können. Die Liquiditätsbelastung der deutschen Leasing-Unternehmen durch die Besteuerung von Scheingewinnen wird auf branchenweit rund 1 Mrd. Euro beziffert. Zudem beurteilt die Studie die Änderung der bisherigen Abschreibungspraxis als willkürlich, da aus bilanzrechtlicher Sicht jegliche Begründung fehlt.

Die Steuerproblematik geht auf eine Entscheidung der obersten Finanzbehörden zurück, wonach die über Jahrzehnte praktizierte handelsrechtliche Abschreibung der Leasing-Objekte über die Vertragslaufzeit auf den erwarteten Verwertungserlös steuerlich nicht mehr anerkannt wird. Seither müssen Leasing-Gesellschaften nach der linearen AfA und den AfA-Tabellen abschreiben, was jedoch nicht zu einer tatsächlich zutreffenden steuerlichen Aufwandsverrechnung führt. Denn während die lineare Abschreibung davon ausgeht, dass die Abnutzung z. B. einer Maschine über die Jahre hinweg konstant bleibt, ist der tatsächliche Werteverzehr in der ersten Phase nach der Anschaffung deutlich höher als im weiteren Nutzungsverlauf. Folglich können Leasing-Unternehmen während der Grundmietzeit weniger steuerlich geltend machen, als nach dem tatsächlichen Wertverzehr des Leasing-Objekts geboten wäre. Leasing-Gesellschaften mit ihrem Know-how der Investitionsgüter und Branchen können diesen realen Wertverlauf marktgerecht kalkulieren und die Leasing-Raten darauf abstellen. Dies gehört zu den Kernkompetenzen einer Leasing-Gesellschaft und bringt den Kunden entsprechende Vorteile. Wenn nun die Leasing-Gesellschaft auf Basis des höheren tatsächlichen Wertverzehrs die Leasing-Raten, die als Ertrag versteuert werden, kalkuliert, entstehen in Höhe der Differenz zur geringeren AfA steuerliche Scheingewinne in den Büchern.

Die Ergebnisse des Forschungsprojekts der Universität Göttingen untermauern die Kritik des BDL an der Verschärfung der Abschreibungsbedingungen für Leasing-Unternehmen. Da der Verwaltungsweg ausgeschöpft und die Entscheidung der obersten Finanzbehörden final ist, bedarf die Scheingewinnbesteuerungs-Problematik im Interesse einer Sicherung der Investitionsversorgung der deutschen Wirtschaft dringend einer gesetzgeberischen Lösung. Durch eine gesetzliche Klarstellung zur Zulässigkeit der steuerlichen Abschreibung der Leasing-Objekte über die Vertragslaufzeit auf den erwarteten Restwert könnte der bis 2014 geltende Rechtszustand wieder hergestellt werden. Damit wären gegenüber dem damaligen Status quo auch keine Steuerausfälle verbunden.

Weitere Informationen zur Studie lesen Sie im BDL-Jahresbericht 2016

 
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