In einem Comment Letter vertritt der BDL gegenüber der EBA (European Banking Authority) seine Auffassung, dass Leasing in Deutschland wegen seines Geschäftsmodells und der bereits erfolgten risikoadäquaten Regulierung keine Schattenbank-Aktivität im Sinne des EBA-Vorschlags darstellt.
Ein im März veröffentlichtes Konsultationspapier der EBA sieht vor, den sogenannten CRR-Instituten (Kreditinstitute, die Einlagen- und Kreditgeschäfte betreiben) eine Limitierung ihrer Engagements gegenüber Schattenbanken vorzuschreiben - sowohl in Bezug auf das Gesamtengagement als auch für jede einzelne Schattenbank-Adresse. Die Höhe der Limits sollen die CRR-Institute im Rahmen ihres Risikomanagements selbst festlegen.
Das EBA-Papier enthält erstmals auf europäischer Ebene eine offizielle Definition des Begriffs der Schattenbank-Aktivitäten. Schattenbank ist demnach, wer (1) bankähnliche Aktivitäten (credit intermediation activities) betreibt und (2) nicht bereits einer Regulierung unterliegt, die hinsichtlich ihrer „Robustheit“ mit derjenigen von CRR-Instituten vergleichbar ist.
Der BDL steht auf dem Standpunkt, dass Leasing in Deutschland bereits im Sinne des Kriteriums (2) angemessen reguliert ist und deshalb nicht von der vorgeschlagenen Schattenbank-Definition erfasst wird.
In seinem Comment Letter beschreibt der BDL zunächst das Geschäftsmodell der Leasing-Unternehmen in Deutschland, das der Realwirtschaft zuzurechnen ist, und nicht etwa der Kreditintermediation. Ausführlich wird begründet, weshalb Leasing über ein besonders vorteilhaftes Risikoprofil verfügt und sich insbesondere nicht mit den von der EBA identifizierten schattenbankspezifischen Risiken in Zusammenhang bringen lässt. Hauptargument ist, dass Leasing in Deutschland bereits risikoadäquat reguliert ist und deshalb keiner zusätzlichen Schattenbankregulierung bedarf.