Leasing-Gesellschaften wurden in der Vergangenheit zunehmend mit Pflichten belegt, die dem Geschäftsmodell, der Größe der betroffenen Unternehmen sowie dem Risikogehalt und der Komplexität der Geschäftsaktivitäten nicht angemessen sind. Durch das CRD-IV-UmsG wurde nun eine weitere - insbesondere für kleine Leasing-Gesellschaften mit 5 bis zu 15 Mitarbeitern - unverhältnismäßige Anforderung geschaffen: Die Einrichtung einer Compliance-Funktion und die damit verbundene Bestellung eines Compliance-Beauftragten, die entweder hohe zusätzliche Personalkosten oder eine Ämterhäufung bei dem Geschäftsführer der Leasing-Gesellschaft bedeutet. Letzteres führt in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten, ob die Bestellung des Geschäftsführers als Compliance-Beauftragter im Einzelfall zulässig ist, oder ob diese Aufgabe durch weiteres Personal wahrgenommen werden muss.
In mittelständischen Leasing-Gesellschaften mit wenigen Mitarbeitern wird Compliance stets durch die Geschäftsführung sichergestellt, weshalb die formalen Anforderungen und die daraus resultierenden Auslegungsprobleme aus unserer Sicht vermeidbar sind. Eine Möglichkeit, sich aufgrund der geringen Mitarbeiterzahl auf Antrag eine Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung einer Compliance-Funktion von der BaFin erteilen zu lassen, würde sehr zur Rechtssicherheit und Rechtklarheit für mittelständische Leasing-Gesellschaften beitragen.