Berlin, 29. November 2006 ,,Die Pläne zur Insolvenzrechtsreform bedeuten für die Leasing-Wirtschaft praktisch eine Enteignung", kritisiert Horst-Günther Schulz, Präsident des Bundesverbandes Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL).
Die Koalition beabsichtigt, den Paragraphen 21 der Insolvenzordnung im Rahmen der Insolvenzrechtsreform zu erweitern (Abs. 2 Nr. 5). Diese Vorschrift sieht vor, dass im vorläufigen Insolvenzverfahren alle Betriebsmittel weitergenutzt werden dürfen, die für die Fortführung des Betriebes von wesentlicher Bedeutung sind. ,,Praktisch hat dies zur Folge, dass der vorläufige Insolvenzverwalter das Leasing-Objekt weitgehend unentgeltlich nutzen kann", erklärt Schulz. Da dieser Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens 4 - 6 Monate dauern kann, müssten zukünftig unentgeltliche Überlassungen des Leasing-Objektes in diesem Zeitraum vom Leasing-Geber geduldet werden. Nach geltendem Recht kann der vorläufige Insolvenzverwalter das Leasing-Objekt zwar nutzen, jedoch nur unter der Bedingung, die Raten weiter zu zahlen. So gehen dem Leasing-Geber allenfalls zwei Monatsraten verloren, da er nach diesem Zeitraum entweder Ratenzahlung oder das Leasing-Objekt verlangen kann. ,,Wenn nur ein Prozent unserer Kunden in Insolvenz geht, könnte dies pro Jahr bisher nicht kalkulierte offene Forderungen in Höhe von ca. 60 - 90 Millionen Euro bedeuten", macht Schulz die Folgen für die Leasing-Wirtschaft klar. Dies komme einer Enteignung gleich und sei damit verfassungsrechtlich äußerst bedenklich. Zudem bestünde durch eine solche Regelung die Gefahr, dass insolvente Unternehmen durch die kostengünstige Nutzung des Leasing-Objekts in der Phase der Insolvenzeröffnung Vorteile gegenüber ihren solventen Konkurrenzunternehmen erlangen, die ihre Leasing-Raten zahlen. Das könne zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Der BDL-Präsident fordert daher: ,,Der Gesetzgeber muss eine Regelung finden, die klarstellt, dass der Leasing-Geber bei Weiternutzung des Leasing-Objektes im vorläufigen Insolvenzverfahren in jedem Fall Wertverlustausgleich und Nutzungsentschädigung durch Weiterzahlung der Leasing-Raten verlangen kann."