Elektrofahrzeuge, die als Dienstwagen genutzt werden, werden ab kommendem Jahr befristet bis 2021 durch Steuererleichterungen gefördert: Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines Dienstwagens mit Elektroantrieb wird halbiert, denn die Ein-Prozent-Regelung berechnet sich ab 2019 bei Elektroautos nur noch aus dem halben Bruttolistenpreis. Die im Zuge des „Jahressteuergesetzes 2018“ verabschiedete Steuererleichterung gilt für betriebliche Elektrofahrzeuge und Hybridfahrzeuge, die in den Jahren 2019 bis 2021 angeschafft oder geleast werden.
Bei Hybridfahrzeugen muss die Kohlendioxidemission auf höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer begrenzt sein oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer betragen.
Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind entsprechend die Anschaffungskosten bzw. Leasing-Raten für das Fahrzeug nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Gleiches gilt auch für leistungsstärkere E-Bikes, die per Verwaltungserlass Kraftfahrzeugen lohnsteuerlich gleichgestellt werden (z. B. sogenannte S-Pedelecs mit Elektrounterstützung über 25 km/h hinaus).
Betriebliche Fahrräder und Elektro-Fahrräder, soweit sie nicht als Kraftfahrzeuge gelten, sollen ebenfalls befristet für die Jahre 2019 bis 2021 in der Weise gefördert werden, dass die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährten Vorteile für die Überlassung der (Elektro-)Fahrräder an Arbeitnehmer steuerfrei gestellt werden. Gleiches gilt für die private Nutzung betrieblicher (Elektro-)Fahrräder durch den steuerpflichtigen Unternehmer selbst.