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VideoIdent weiterhin für Leasing-Gesellschaften nutzbar

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt klar, dass das Videoidentifizierungsverfahren weiterhin für Leasing-Gesellschaften nutzbar ist. Sie folgt damit dem Petitum des BDL. 

Mitte 2016 hatte die BaFin ein Rundschreiben zur Videoidentifizierung veröffentlicht, das erhöhte Sicherheitsanforderungen an das Verfahren enthielt, so dass das Videoidentifizierungsverfahren künftig ausschließlich von Kreditinstituten hätte genutzt werden können. Der BDL hatte diesen Branchenausschluss massiv kritisiert und die zeitnahe Öffnung des Verfahrens für Leasing- und Factoring-Gesellschaften gefordert.

In einem Newsletter zum Rundschreiben 3/2017 (GW) stellt die BaFin klar, dass das Videoidentifizierungsverfahren von allen Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz und damit auch von Leasing-Gesellschaften weiterhin genutzt werden kann. Das Rundschreiben regelt die geldwäscherechtlichen Anforderungen an die Durchführung der Videoidentifizierung von entsprechend geschulten und hierfür ausgebildeten Mitarbeitern der Leasing-Gesellschaft oder eines Dritten, auf den der Verpflichtete die Identifizierungspflicht ausgelagert hat oder auf den er zurückgreift. Es tritt am 15.06.2017 in Kraft.

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